Festveranstaltungen von Vereinen aus steuerlicher Perspektive

Vereine, die ein Jubiläum oder andere Feste feiern, sollten dabei an das Finanzamt denken. Neben den Ertragssteuern (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer) müssen die Verantwortlichen die umsatzsteuerlichen Folgen im Blick haben. Treten ausländische Künstler auf, ist zudem die Einbehaltung eines Steuerabzugs zu prüfen.

Versteuerung und Geschäftsbereiche eines Vereins

Ein Verein unterliegt als Körperschaft (unabhängig von einer Eintragung im Vereinsregister) grundsätzlich mit seinem gesamten Einkommen der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer

Tipp: Vereine, die wegen Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke als steuerbegünstigt anerkannt sind, werden in weiten Bereichen von diesen Steuern befreit. Dabei muss allerdings unterschieden werden. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nur auf drei Geschäftsbereiche: den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und den Zweckbetrieb. Für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb besteht dagegen eine grundsätzliche Steuerpflicht. 

Generell müssen Einnahmen und Ausgaben eines jeden gemeinnützigen Vereins diesen vier Bereichen zugeordnet werden. Diese Zuordnung dient zum Einen der Überprüfung der tatsächlichen Geschäftsführung im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit, ist aber auch die Basis der Besteuerung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Die Festveranstaltung in der Steuererklärung (“Anlage EÜR”)

Mit der Steuererklärung ist dem Finanzamt eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen, in dem auch alle Einnahmen und Ausgaben einer Festveranstaltung erfasst sind. Das amtliche Formular „Anlage EÜR“ muss dem Finanzamt elektronisch übermittelt werden. Zusätzlich sollen Vereine das Festprogramm und gegebenenfalls ein Exemplar der Festschrift einreichen. 

Die Einnahmen und Ausgaben sind einzeln aufzuzeichnen. Eine Saldierung darf nicht erfolgen. Für die Festveranstaltung kann aber auch, zusätzlich zur Gewinnermittlung für den laufenden Vereinsbetrieb, eine gesonderte Gewinnermittlung eingereicht werden. Wenn sich Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fest auf mehrere Jahre verteilen, muss dies kenntlich gemacht werden.

Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben bei der Gewinnermittlung

Bei einer Jubiläumsveranstaltung und anderen Festen fallen regelmäßig Einnahmen und Ausgaben sowohl in den steuerbefreiten Bereichen als auch im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Bereich des Vereins an. Die Einnahmen und Ausgaben sind den Bereichen zuzuordnen, durch die sie veranlasst wurden. 

Bei Ausgaben, die sowohl mit den steuerbefreiten Bereichen als auch mit dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Zusammenhang stehen (gemischt veranlasste Kosten), ist der primäre Anlass für die Zuordnung maßgeblich. 

Tipp: Der primäre Anlass liegt im Zweifel meist im ideellen Bereich oder im Bereich des Zweckbetriebs, da hier die Satzungszwecke verwirklicht werden, während der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb nur als untergeordnete Nebentätigkeit zulässig ist. 

Eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung von Kosten als Betriebsausgabe im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist bei gemischt veranlassten Ausgaben nur zulässig, wenn ein objektiver Aufteilungsmaßstab besteht.

Mehrere Geschäftsbetriebe sind zusammenzufassen

Unterhält der Verein neben der Festveranstaltung weitere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (zum Beispiel Trikotwerbung bei Sportvereinen oder weitere gesellige Veranstaltungen), sind diese zu einem einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zusammenzufassen.

Der einheitliche steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die Jahreseinnahmen einschließlich der Umsatzsteuer die Besteuerungsgrenze von 35.000 Euro nicht übersteigen.

Tipp: Wird die Besteuerungsgrenze überschritten, so ist vom Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ein Freibetrag in Höhe von 5.000 Euro abzuziehen.

Bis auf den ideellen Bereich sind Vereine unternehmerisch tätig

Mit der Durchführung einer Festveranstaltung werden Lieferungen und sonstige Leistungen erbracht, mit denen ein Verein grundsätzlich als Unternehmer anzusehen ist. Zum Unternehmen des Vereins gehören alle Umsätze der Vermögensverwaltung, des Zweckbetriebs und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Im ideellen Bereich handelt der Verein dagegen als Nichtunternehmer.

Soweit keine Steuerbefreiung greift, sind die Umsätze des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. 

Tipp: Alle nicht steuerfreien Umsätze des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung können dem ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent unterliegen. Wenn der Verein in einem Vertrag oder einer Rechnung die Umsatzsteuer allerdings mit 19 Prozent ausweist, muss er diesen ausgewiesenen Steuerbetrag auch abführen.

Vorsteuern (also von anderen Unternehmern dem Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer) können nur dann von der errechneten Umsatzsteuer abgezogen werden, wenn dem Verein Rechnungen mit offenem Steuerausweis vorliegen und die Leistungen für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet wurden. Wenn bestimmte Leistungen sowohl für den nichtunternehmerischen Bereich als auch den unternehmerischen Bereich bezogen werden, müssen die Vorsteuern im Wege einer sachgerechten Schätzung aufgeteilt werden.

Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer abführen

Ein Kleinunternehmer braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Der Verein ist jeweils für ein Jahr ein Kleinunternehmer, wenn der Gesamtumsatz des Vorjahres 22.000 Euro nicht überschritten hat und der Gesamtumsatz des laufenden Jahres voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird. Kleinunternehmer haben keine Möglichkeit, Vorsteuern geltend zu machen,

Umsatzsteuerpflicht eines Vereins als Veranstalter für Leistungen ausländischer Künstler

Treten anlässlich einer Festveranstaltung ausländische Künstler (zum Beispiel eine Band aus Österreich) auf, sind aus umsatzsteuerlicher Sicht einige wichtige Punkte abzuklären. Denn es kann sein, dass der Verein für den Auftritt dieses Künstlers – unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht – Umsatzsteuer abführen muss. 

In der Regel wird der ausländische Künstler mit seinem Auftritt im Inland umsatzsteuerlich als Unternehmer tätig. Der Auftritt des Künstlers kann umsatzsteuerfrei oder auch umsatzsteuerpflichtig (mit 7 Prozent oder mit 19 Prozent) sein. Dies sollte mit einem Steuerberater geklärt werden. 

Ist die Vergütung des Künstlers steuerpflichtig, geht die Steuerschuld hierfür auf den Leistungsempfänger (also den Verein als Veranstalter und Schuldner der Vergütung) über. Der Verein muss dann die auf die Vergütung des Künstlers entfallende Umsatzsteuer an sein Finanzamt abführen.

Einbehaltung der Einkommensteuer für ausländische Künstler 

Wenn anlässlich eines Festes ausländische Künstler (zum Beispiel Musiker) auftreten, hat der Verein (unabhängig von einer eigenen Steuerpflicht) die Verpflichtung, von der an die Künstler zu zahlenden Gage einen Steuerabzug nach Paragraph 50a des Einkommensteuergesetzes vorzunehmen. Der Verein muss die Steuer einbehalten und an das Bundeszentralamt für Steuern abführen. 

Vorsicht Falle: Der Verein haftet für diese abzuführenden Steuern. Dies gilt auch dann, wenn die Künstler von einer Agentur vermittelt werden.

Tipp: Bei künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen wird kein Steuerabzug erhoben, wenn die Einnahmen aus einer Darbietung 250 Euro nicht übersteigen. Unter dem Begriff Darbietung ist dabei der einzelne Auftritt zu verstehen. Werden an einem Tag mehrere Auftritte durchgeführt, ist die Bagatellregelung für jeden Auftritt anzuwenden.

Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug sind entweder die gesamten Einnahmen des Künstlers oder – unter bestimmten Voraussetzungen – die Nettoeinnahmen. 

Tipp: Vom Verein ersetzte oder übernommene Reisekosten gehören nur insoweit zu den Einnahmen, als die Fahrt- und Übernachtungsauslagen die tatsächlichen Kosten und die Vergütungen für den Verpflegungsmehraufwand die einkommensteuerlichen Pauschbeträge übersteigen. 

Unterliegt der Auftritt der ausländischen Künstler der deutschen Umsatzsteuer und schuldet der Verein als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer, zählt diese nicht zur Bemessungsgrundlage für die einkommensteuerliche Abzugsteuer.

Liegt eine Nettovereinbarung vor, übernimmt der Verein also auch die anfallende Steuern (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag), so zählen diese gleichfalls zu den Einnahmen der ausländischen Künstler und unterliegen ebenfalls dem Steuerabzug.

Tipp: Werden Amateuren (zum Beispiel Sportmannschaften, Musiker, Laienschauspieler) ausschließlich die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Auftritt entstandenen Kosten erstattet – beziehungsweise werden diese vom Veranstalter übernommen –, so ist kein Steuerabzug vorzunehmen. Anders sieht es jedoch aus, wenn zusätzlich Preisgelder, Siegprämien oder ähnliche Vergütungen gezahlt werden.

Stand: 09.03.2020